Nach dem Biersteuergesetz von 1952 müssen untergärige Biere ausschliesslich aus Gerstenmalz, Hopfen und Wasser hergestellt werden.
In Bayern wurde das Reinheitsgebot bereits 1516 von Herzog Wilhelm IV. erlassen und ist damit die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift.
In Deutschland ist seit 02/2005 für in Deutschland gebrautes Schwarzbier der Zusatz von Zucker erlaubt. Dieser muß jedoch deklariert werden und der Hinweis auf das deutsche Reinheitsgebot entfällt. Die Bezeichnung "Bier" darf verwendet werden.